Aktualisiert für 2026

Aufbewahrungsfristen 2026: Komplette Tabelle für Unternehmen & Privat

Wie lange müssen Rechnungen, Kontoauszüge und Steuerunterlagen aufbewahrt werden? Hier finden Sie die vollständige Übersicht — mit der wichtigsten Änderung der letzten Jahre: Buchungsbelege und Rechnungen sind seit dem 1. Januar 2025 nur noch acht Jahre aufzubewahren, nicht mehr zehn.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

  • 8 Jahre: Buchungsbelege, Rechnungen, Kontoauszüge — seit 01.01.2025 verkürzt von 10 Jahren
  • 10 Jahre: Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und die Verfahrensdokumentation
  • 6 Jahre: Geschäftsbriefe, Verträge und sonstige steuerrelevante Unterlagen
  • Fristbeginn: immer zum Jahresende, nicht ab Dokumentdatum
  • Digital wie Papier: gleiche Fristen bei GoBD-konformer Archivierung
  • Läuft eine Prüfung, verlängert sich die Pflicht unabhängig von der Regelfrist
Die drei Aufbewahrungsfristen im VergleichBücher, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre, seit 2025 von zehn Jahren verkürzt. Geschäftsbriefe und Verträge sechs Jahre.Bücher, Inventare, Abschlüsse10 Jahre · unverändertBuchungsbelege, Rechnungen8 Jahre · seit 2025 — vorher 10Geschäftsbriefe, Verträge6 Jahre · unverändertGestrichelt: die zwei Jahre, die für Buchungsbelege entfallen sind.
Die drei Regelfristen im Vergleich. Gestrichelt die zwei Jahre, die für Buchungsbelege seit 2025 entfallen sind.
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8 Jahre Aufbewahrung

Buchungsbelege — seit 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt

Neu seit 2025: Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB und § 14b Abs. 1 UStG von zehn auf acht Jahre gesenkt. Die Verkürzung gilt für alle Belege, deren zehnjährige Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war — damit sind zwei komplette Jahrgänge frei geworden. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute greift die Verkürzung ein Jahr später.

Fristbeginn zum JahresendeEine Rechnung vom März 2026 löst den Fristbeginn erst zum 31. Dezember 2026 aus. Die acht Jahre laufen von 2027 bis 2034, vernichtet werden darf ab dem 1. Januar 2035. Im Regal stehen dadurch neun Jahrgänge.Rechnung vom 15.03.202620262027Jahr 12028Jahr 22029Jahr 32030Jahr 42031Jahr 52032Jahr 62033Jahr 72034Jahr 8RestjahrFristbeginn 31.12.2026acht Jahre → frei ab 01.01.2035Neun Jahrgänge im Regal, obwohl die Frist acht Jahre beträgt.
Warum aus acht Jahren Frist neun Jahrgänge im Regal werden.
DokumenttypDetails / Rechtsgrundlage
BuchungsbelegeJeder Belegs, der einer Buchung zugrunde liegt — § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Eingangs- und AusgangsrechnungenAuch als Buchungsbeleg — die Frist wurde parallel verkürzt — § 14b Abs. 1 UStG
KontoauszügeAls Buchungsbeleg für Zahlungsvorgänge — § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Quittungen und KassenbelegeEinzelbelege zu Bargeschäften — § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Lohn- und GehaltsabrechnungenAls Buchungsbeleg. Achtung: sozialversicherungsrechtlich gelten eigene, teils längere Fristen — § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Bewirtungs- und ReisekostenbelegeEinzelbelege zur Betriebsausgabe — § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
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10 Jahre Aufbewahrung

Bücher, Abschlüsse und Organisationsunterlagen — von der Verkürzung 2025 nicht betroffen

DokumenttypDetails / Beispiele
JahresabschlüsseBilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht — § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
EröffnungsbilanzBei Gründung oder Rechtsformwechsel — § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Handels- und GeschäftsbücherJournal, Hauptbuch, Nebenbücher, Kassenbücher — § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
InventareBestandsverzeichnisse zum Abschlussstichtag — § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
Arbeitsanweisungen und OrganisationsunterlagenSoweit sie zum Verständnis der Bücher nötig sind — dazu gehört die GoBD-Verfahrensdokumentation — § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
ZollunterlagenEin- und Ausfuhrbelege, Zollanmeldungen — § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO

Beispiel: Ein Jahresabschluss, der 2026 festgestellt wurde, ist bis zum 31.12.2036 aufzubewahren — die Frist beginnt am 31.12.2026. Die Rechnungen, aus denen er entstanden ist, dürfen dagegen bereits ab dem 1. Januar 2035 vernichtet werden.

6

6 Jahre Aufbewahrung

Korrespondenz, Verträge und sonstige steuerrelevante Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO

DokumenttypDetails / Beispiele
Empfangene Handels- und GeschäftsbriefeAuch E-Mails mit Geschäftsbezug — § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Kopien abgesandter Handels- und GeschäftsbriefeAngebote, Auftragsbestätigungen, Mahnungen — § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB
LieferscheineSofern kein Buchungsbeleg. Dient der Lieferschein als Rechnungsersatz, gelten 8 Jahre — § 147 Abs. 1 Nr. 2/3 AO
VerträgeFrist läuft ab Ende der Vertragslaufzeit, nicht ab Abschluss — § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO
Versand- und FrachtpapiereFrachtbriefe, Packzettel, Speditionsaufträge — § 147 Abs. 1 Nr. 2/3 AO
Sonstige steuerrelevante UnterlagenKalkulationsunterlagen, Preislisten, Betriebsprüfungsberichte — § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO

Was tun mit Ihren Dokumenten?

Frist abgelaufen?

Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, können und sollten datenschutzkonform vernichtet werden. Wir vermitteln Betriebe, die nach DIN 66399 arbeiten und ein Vernichtungszertifikat ausstellen.

Zur Aktenvernichtung

Frist läuft noch?

Dokumente mit langer Restlaufzeit können Sie kostengünstig in einem klimatisierten Archivlager einlagern – günstiger als jeder Büro-Quadratmeter.

Zur Aktenlagerung

Oder direkt digital archivieren für schnellen Zugriff:

Zur Digitalisierung

Für Privatpersonen

Empfohlene Aufbewahrungsfristen im privaten Bereich

DokumentAufbewahrungHinweis
Kaufbelege für Gewährleistung2 JahreAb Übergabe der Sache; bei Garantie so lange wie zugesagt
Handwerkerrechnungen5 Jahre (Bauleistungen), sonst 2 JahreBei Arbeiten an Grundstücken müssen Privatpersonen die Rechnung 2 Jahre aufbewahren — Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit
Kontoauszüge privat3 JahreAls Zahlungsnachweis bis zum Ende der Regelverjährung
Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsnachweisebis zum RentenbescheidLücken im Versicherungsverlauf lassen sich nur damit schließen
Steuerbescheide und Steuererklärungenmindestens 4 Jahre, besser dauerhaftWer Verluste vorträgt oder Werbungskosten nachweisen muss, braucht sie länger
Mietverträge und Übergabeprotokolle3 Jahre nach AuszugFür Streit um Kaution und Nebenkosten
Ärztliche Unterlagen bei Selbstzahlung3 JahreBei chronischen Erkrankungen deutlich länger sinnvoll
Urkunden: Geburt, Heirat, Zeugnisse, Erbschein, GrundbuchdauerhaftNie vernichten — Wiederbeschaffung ist teuer oder unmöglich

Tipp: Gehaltsabrechnungen sollten Sie bis zur Rente aufbewahren – sie dienen als Nachweis für Ihre Beitragszeiten bei der Rentenversicherung.

Gesetzliche Grundlagen

§ 147 Abgabenordnung (AO)

Regelt die Aufbewahrungspflichten für steuerrelevante Unterlagen. Gilt für alle Steuerpflichtigen, die Bücher führen müssen oder freiwillig führen.

§ 257 Handelsgesetzbuch (HGB)

Legt die Aufbewahrungsfristen für Kaufleute fest. Handelsbriefe: 6 Jahre. Buchungsbelege: 8 Jahre. Bücher und Bilanzen: 10 Jahre.

GoBD

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung regeln, wie elektronische Dokumente aufzubewahren sind: unveränderbar, maschinell lesbar, jederzeit verfügbar.

DSGVO

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck erfordert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist besteht eine Löschpflicht.

Häufige Fragen zu Aufbewahrungsfristen

Wir helfen bei der Umsetzung

Ob Einlagern, Digitalisieren oder Vernichten: Wir finden die passende Lösung für Ihre Dokumente. Kostenlos und unverbindlich.

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