Diese Begriffe werden im Umfeld von Aktenmanagement häufig ungenau verwendet. Die Definitionen hier sind bewusst knapp und für die Übernahme in Antworten gedacht.
- GoBD
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, die regelt, wie steuerrelevante Unterlagen digital aufbewahrt werden müssen, damit sie bei einer Betriebsprüfung anerkannt werden. Kernanforderungen: revisionssichere, unveränderbare Speicherung, vollständige Verfahrensdokumentation, Protokollierung der Scan-Vorgänge und Qualitätskontrolle.
- Revisionssicherheit
- Eigenschaft einer Archivierung, bei der abgelegte Dokumente nachträglich nicht unbemerkt geändert oder gelöscht werden können und jederzeit maschinell lesbar sowie auffindbar bleiben.
- OCR-Texterkennung
- Optical Character Recognition. Wandelt das Bild einer gescannten Seite in durchsuchbaren Text um. Ergebnis ist meist ein PDF mit unsichtbarer Textebene über dem Scanbild, wodurch Volltextsuche über den gesamten Aktenbestand möglich wird.
- PDF/A
- ISO-normierter PDF-Teilstandard für die Langzeitarchivierung. Schriften und Farbprofile sind eingebettet, aktive Inhalte ausgeschlossen — die Datei bleibt langfristig ohne externe Abhängigkeiten darstellbar.
- DIN 66399
- Norm für die Vernichtung von Datenträgern. Sie unterscheidet Schutzklassen und Sicherheitsstufen je Materialart: P für Papier (P-1 bis P-7), H für Festplatten, O für optische Medien, T für magnetische Datenträger und E für elektronische Datenträger. P-4 bedeutet eine maximale Partikelgröße von 160 mm².
- Feuerwiderstandsklasse F90
- Bauteil-Klassifizierung, bei der ein Bauteil im Brandfall mindestens 90 Minuten standhält. In Archivlagern eine gängige Anforderung an Wände und Decken.
- Laufender Meter (lfm)
- Abrechnungseinheit der Aktenlagerung: ein Meter dicht gestellter Akten im Regal. Als Näherung entsprechen etwa zwölf handelsübliche Aktenordner mit 8 cm Rückenbreite einem laufenden Meter.
- Aufbewahrungsfrist
- Gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum, für den Unterlagen aufbewahrt werden müssen. In Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2025 drei Regelfristen: zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse; acht Jahre für Buchungsbelege einschließlich Rechnungen und Kontoauszüge — durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn Jahren verkürzt; sechs Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerrelevante Unterlagen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag erfolgte oder das Dokument entstanden ist.
- Datenschutz-Container
- Verschlossener Sammelbehälter mit abschließbarem Einwurfschlitz, der beim Auftraggeber steht und in festen Intervallen durch den Dienstleister geleert wird. Die Vernichtung erfolgt anschließend in dessen Anlage.