Wozu das Zertifikat dient
Ein Vernichtungszertifikat ist die Bestätigung eines Dienstleisters, dass ein bestimmter Bestand zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Sicherheitsstufe vernichtet wurde. Es ist keine gesetzlich vorgeschriebene Urkunde — und trotzdem das Dokument, das im Zweifel den Unterschied macht.
Der Grund liegt in Art. 5 Abs. 2 DSGVO: Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass er die Grundsätze der Verordnung einhält. Dazu gehört die Löschung nach Zweckerfüllung. Ohne Nachweis steht im Prüfungsfall die Behauptung gegen nichts — und die Beweislast liegt beim Unternehmen, nicht bei der Aufsichtsbehörde.
- Nachweis der Löschung gegenüber der Datenschutzaufsicht und in Audits
- Belegfunktion, wenn später jemand eine vernichtete Unterlage verlangt — dann ist dokumentiert, wann und auf welcher Grundlage sie wegkam
- Grundlage für das Löschkonzept: erst der Vollzug macht das Konzept glaubwürdig
- Bei Betriebsprüfungen: Nachweis, dass planmäßig und nicht anlassbezogen vernichtet wurde
Was darauf stehen muss
Die folgenden Angaben machen ein Zertifikat belastbar. Fehlt eine der ersten fünf, sollten Sie beim Dienstleister nachfassen — seriöse Betriebe liefern sie ohne Diskussion nach.
Die Angaben unten klingen nach Formalismus, entscheiden im Zweifelsfall aber darüber, ob der Nachweis trägt. Der Prüfstein ist eine einfache Überlegung: Könnte eine dritte Person Jahre später anhand dieses Papiers nachvollziehen, welcher Bestand wann in welcher Qualität vernichtet wurde? Wenn nicht, fehlt eine Angabe — und meist ist es die Sicherheitsstufe.
| Angabe | Warum sie nötig ist |
|---|---|
| Datum der Vernichtung | Ordnet den Vorgang der Frist zu und belegt, dass nicht vorzeitig vernichtet wurde |
| Auftraggeber mit vollständiger Firmierung | Ohne Zuordnung ist der Nachweis wertlos |
| Ausführender Betrieb mit Anschrift | Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungskette |
| Art und Menge des Materials | Papier, Festplatten, optische Medien; Gewicht, Behälterzahl oder laufende Meter |
| Materialklasse und Sicherheitsstufe nach DIN 66399 | Der Kern: nur damit ist die Angemessenheit nach Art. 32 DSGVO belegbar |
| Ort der Vernichtung | Eigenes Werk oder Subunternehmer — relevant für die Auftragsverarbeitung |
| Unterschrift oder eindeutige Kennung | Macht das Dokument zurechenbar |
| Bezug zum Auftrag oder Vertrag | Verknüpft das Zertifikat mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag |
Bei Datenträgern gehört zusätzlich die Seriennummer auf das Zertifikat oder in eine Anlage. Wer zwanzig Festplatten vernichten lässt, braucht den Nachweis für jede einzelne — sonst bleibt offen, ob eine davon noch im Umlauf ist.
Muster für ein belastbares Zertifikat
So sieht ein Zertifikat aus, das die Anforderungen erfüllt. Sie können es als Prüfvorlage nutzen: Vergleichen Sie das Papier, das Ihr Dienstleister ausstellt, Zeile für Zeile damit.
| Feld | Beispielinhalt |
|---|---|
| Zertifikatsnummer | 2026-0731-0042 |
| Auftraggeber | Muster GmbH, Musterstraße 1, 97070 Würzburg |
| Ausführender Betrieb | Vernichtungsbetrieb XY GmbH, Anschrift, Ansprechpartner |
| Datum der Übernahme | 28.07.2026 |
| Datum der Vernichtung | 29.07.2026 |
| Material | Papierakten, 14 Sicherheitsbehälter, 620 kg |
| Materialklasse und Stufe | P-4 nach DIN 66399 (Partikelfläche maximal 160 mm²) |
| Ort der Vernichtung | Betriebsstätte des ausführenden Betriebs |
| Grundlage | Auftrag Nr. 4711, Auftragsverarbeitungsvertrag vom 12.03.2026 |
| Bestätigung | Unterschrift, Name in Druckbuchstaben, Funktion |
Bewahren Sie das Zertifikat dort auf, wo es gefunden wird: bei den Buchhaltungsunterlagen des laufenden Jahres und, wenn Sie eines führen, als Anlage zum Löschkonzept. Eine eigene Aufbewahrungsfrist hat es nicht — sinnvoll ist die Aufbewahrung, solange Ansprüche aus dem vernichteten Bestand denkbar sind, in der Praxis also mindestens drei Jahre.
Die Sicherheitsstufe ist der entscheidende Eintrag
Weil die DSGVO keine Stufe vorschreibt, sondern Angemessenheit verlangt, ist die Stufenangabe der Punkt, an dem sich Nachweis und Behauptung trennen. Sie ordnet die Vernichtung dem Schutzbedarf der Daten zu.
Für gewöhnliche Geschäftsunterlagen mit Personenbezug — Personalakten, Verträge, Buchhaltung, Kundenkorrespondenz — ist P-4 richtig. Bei Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO ist P-5 angemessen. Steht auf dem Zertifikat P-2, ist der Nachweis für personenbezogene Daten nicht geeignet, egal wie ordentlich das Papier gestaltet ist. Die vollständige Systematik steht unter DIN 66399.
Prüfliste für den Alltag
- Liegt für jede Abholung ein eigenes Zertifikat vor — oder nur eines für das ganze Jahr?
- Sind Materialklasse und Sicherheitsstufe ausdrücklich genannt?
- Stimmt die Menge mit dem überein, was tatsächlich abgeholt wurde?
- Ist der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO vorhanden und aktuell?
- Bei Datenträgern: sind Seriennummern erfasst?
- Sind die Zertifikate an einer Stelle abgelegt, die auch in zwei Jahren noch gefunden wird?
Wenn Sie eine Vernichtung erst beauftragen, nehmen Sie die Zertifikatsanforderungen in die Anfrage auf. Bei einer Vermittlung über archivieren.org fragen wir sie mit ab — Angebote erhalten Sie über Aktenvernichtung, die Preislogik steht unter Kosten der Aktenvernichtung.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 29. Juli 2026 allgemein wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob in Ihrem Fall eine längere Frist gilt — etwa wegen einer laufenden Außenprüfung, eines Rechtsstreits oder einer noch offenen Steuerfestsetzung — klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
Daniel Werner
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Verwendete Quellen
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO
- Art. 9 DSGVO
- Art. 28 DSGVO
- Art. 32 DSGVO
- DIN 66399
- § 195 BGB
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