Vier Rechtsgebiete, vier Zählweisen
Lohnunterlagen sind der Bereich, in dem am häufigsten falsch gerechnet wird — nicht weil die Fristen kompliziert wären, sondern weil vier verschiedene Rechtsgebiete gleichzeitig zugreifen. Das Steuerrecht, das Lohnsteuerrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht kennen jeweils eigene Dauern und, was schwerer wiegt, eigene Anknüpfungspunkte.
Das Steuerrecht rechnet ab dem Ende des Kalenderjahres. Das Sozialversicherungsrecht knüpft an die letzte Betriebsprüfung an — eine Frist, die sich also verschiebt, sobald geprüft wird. Das Arbeitsrecht zählt ab dem Austritt des Mitarbeiters. Und beim Mindestlohn läuft die Frist ab dem Tag der Aufzeichnung. Wer alles über einen Kamm schert, liegt zwangsläufig bei einem Teil der Unterlagen falsch.
Frist je Unterlage
Die Übersicht unten nennt zu jeder Unterlage die Dauer, den Anknüpfungspunkt und die Rechtsgrundlage. Beim Anknüpfungspunkt lohnt der zweite Blick — er entscheidet häufiger über den tatsächlichen Löschzeitpunkt als die Dauer selbst.
| Unterlage | Frist | Gezählt ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Lohn- und Gehaltsabrechnung | 8 Jahre | Ende des Kalenderjahres | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO — seit 2025 von 10 Jahren verkürzt |
| Lohnkonto | 6 Jahre | Ende des Jahres der letzten Eintragung | § 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV |
| Lohnsteuerbescheinigung, Lohnsteueranmeldung | 6 Jahre | Ende des Kalenderjahres | § 41 Abs. 1 EStG |
| Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnungen | bis Ablauf des Jahres, das der letzten Prüfung folgt | letzte Betriebsprüfung | § 28f Abs. 1 SGB IV, § 8 BVV |
| Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise | wie Entgeltunterlagen | letzte Betriebsprüfung | § 28f SGB IV |
| Arbeitszeitnachweise | 2 Jahre | Tag der Aufzeichnung | § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG |
| Reisekosten- und Bewirtungsabrechnungen | 8 Jahre | Ende des Kalenderjahres | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung | bis 30 Jahre | Ende des Anspruchs | § 18a BetrAVG |
| Nachweise zur Künstlersozialabgabe | 5 Jahre | Ende des Kalenderjahres | § 28 KSVG |
| Arbeitsvertrag, Kündigung, Zeugnis | 3 Jahre | Ende des Arbeitsverhältnisses | § 195 BGB |
Auffällig ist die Spanne: Vom Arbeitszeitnachweis mit zwei Jahren bis zur Altersversorgung mit dreißig liegen achtundzwanzig Jahre. Genau deshalb funktioniert es nicht, die Personalakte als Einheit zu behandeln — wer das tut, richtet sich zwangsläufig nach der längsten Frist und speichert personenbezogene Daten jahrzehntelang ohne Rechtsgrundlage.
Die Sonderrolle der Sozialversicherung
Die Frist nach § 28f Abs. 1 SGB IV ist die einzige im ganzen Themenfeld, die kein festes Ende hat. Entgeltunterlagen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das der letzten Prüfung folgt — sie verlängert sich also mit jeder Prüfung, und sie beginnt nicht neu, sondern verschiebt sich.
Praktisch bedeutet das: Wird ein Betrieb im Jahr 2026 geprüft, sind die betroffenen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2027 aufzubewahren. Weil Prüfungen üblicherweise im Abstand von vier Jahren stattfinden, ergibt sich in der Praxis eine Aufbewahrung von etwa fünf bis sechs Jahren — nur ist der Zeitpunkt nicht planbar. Wer ein Löschkonzept aufstellt, sollte diese Zeile deshalb nicht mit einer Jahreszahl versehen, sondern mit dem Verweis auf die letzte Prüfung.
Eine Besonderheit gilt bei Beschäftigten, die ausscheiden: Die Aufzeichnungspflicht endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis. Auch für längst ausgeschiedene Mitarbeiter müssen die Entgeltunterlagen vorliegen, wenn die Prüfung den betroffenen Zeitraum umfasst. Wer die Akte beim Austritt vollständig auflöst, macht sich damit angreifbar — die Aufteilung nach Fristen ist beschrieben unter Personalakten aufbewahren und löschen.
Welche Frist am Ende zählt
Für den Löschzeitpunkt gilt dieselbe Regel wie überall: Treffen mehrere Fristen auf denselben Datensatz zu, entscheidet die längste. Die Lohnabrechnung ist dafür das Lehrbuchbeispiel, weil bei ihr vier Fristen zusammenkommen.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Trennen Sie die Bestände beim Anlegen, nicht beim Löschen. Wer Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Unterlagen zur Altersversorgung getrennt ablegt, kann jede Gruppe zu ihrem Termin vernichten. Wer alles in eine Jahresakte legt, muss dreißig Jahre warten — für Unterlagen, die nach zwei Jahren hätten weg können.
Für die Umsetzung im Löschkonzept braucht jede Zeile zwei Angaben, die häufig fehlen: den Anknüpfungspunkt und eine zuständige Person. Die Struktur dafür steht unter Löschkonzept nach DSGVO, die Termine je Unterlagenart rechnet der Fristen-Rechner aus.
Elektronische Lohnabrechnung und Archivierung
Lohnabrechnungen entstehen heute praktisch immer digital, und damit gilt der Grundsatz aus den GoBD: Was digital eingegangen oder entstanden ist, muss digital aufbewahrt werden — im Originalformat und maschinell auswertbar. Der Ausdruck für die Personalakte ist zusätzlich möglich, ersetzt die Datei aber nicht.
In der Praxis führt das zu einer Lücke, die bei Prüfungen auffällt: Die Abrechnungen liegen beim Steuerberater oder im Lohnprogramm, der Betrieb selbst hat nur Ausdrucke. Endet die Zusammenarbeit oder wechselt die Software, sind die Originale weg. Klären Sie deshalb, wo die Dateien liegen, wer darauf zugreifen kann und was bei einem Wechsel passiert — das gehört in die Verfahrensdokumentation, für die es einen Generator gibt.
Bei der Vernichtung von Papierbeständen ist die Sicherheitsstufe zu beachten. Lohnunterlagen enthalten personenbezogene Daten mit hohem Schutzbedarf — Gehälter, Sozialversicherungsnummern, teilweise Angaben zu Krankheit oder Pfändungen. Damit ist Schutzklasse 2 die Untergrenze, in der Praxis also Stufe P-4 nach DIN 66399; bei Unterlagen mit Gesundheitsbezug P-5.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 29. Juli 2026 allgemein wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob in Ihrem Fall eine längere Frist gilt — etwa wegen einer laufenden Außenprüfung, eines Rechtsstreits oder einer noch offenen Steuerfestsetzung — klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Wer diesen Beitrag verantwortet
Daniel Werner
Inhaber von archivieren.org, 97222 Rimpar
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV. archivieren.org vermittelt seit März 2026 Anfragen für Digitalisierung, Lagerung und Vernichtung an Dienstleister — die Beiträge entstehen aus den Rückfragen, die dabei regelmäßig auftauchen.
Keine Rechts- oder Steuerberatung
archivieren.org ist kein Steuerberater und keine Kanzlei. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand allgemein wieder. Ob in Ihrem Fall eine längere Frist gilt — etwa wegen einer laufenden Außenprüfung, eines Rechtsstreits oder einer offenen Steuerfestsetzung — klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Verwendete Quellen
- § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
- § 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV
- § 28f Abs. 1 SGB IV, § 8 BVV
- § 28p SGB IV
- § 16 Abs. 2 ArbZG
- § 17 MiLoG
- § 18a BetrAVG
- § 28 KSVG
- § 195 BGB
- DIN 66399
Zuletzt inhaltlich geprüft am 29. Juli 2026. Fehler oder veraltete Angaben bitte an anfrage@archivieren.org melden — sie werden korrigiert. Wie wir arbeiten und wovon wir leben, steht auf der Faktenseite.
Erreichbar unter +49 9365 / 82923-84